Copyright zu Bildern
ein Copyright schützt das "geistige Eigentum".
der Name sagt schon, das derjenige der Eigentümer ist der die Idee zu einem Objekt in die Tat umgesetzt hat.
Wer nun dieses "geistige Eigentum" für seine Zwecke nutzt, klaut dem anderen sein Gedankengut.
Klauen ist strafbar.
sicherlich sind die Gerichte in der Lage die "schwere der Schuld" festzustellen, aber letztlich ist und bleibt es Diebstahl.
um es auf die Grafiken zu beziehen:
Kopieren des Originals ist insofern erlaubt, solange der Künstler es nicht ausdrücklich wiederruft. In der Regel geht man davon aus das der Künstler sein Werk verbreiten möche, sonst hätte er nicht den Weg des Internets gewählt.
Verwenden von Grafischen Elementen:
sollte vorher mit dem Künstler des Orignalbildes vereinbart werden.
(Problem: man kann leider nicht immer zurückverfolgen welchen Weg dieses Bild bisher im Internet gegangen ist, was es schwer macht den Künstler ausfindig zu machen, wenn keine Signatur vorhanden ist)
Solange Bilder im PRIVATEN Bereich verwendet werden (ohne damit Geld zu verdienen), werden solche "manipulationen" des geistigen Eigentums eher in richtung Bagatellschaden bewertet (was nichts daran ändert, das es trotzdem illegal ist)
wer die Bilder für offizielle Zwecke nutzt (Firmenwerbung, Flyer, Plakatdarstellung, prof. Internetdarstellung, Logos...usw), wird ungleich härter bestraft, weil ein finanzieller Hintergrund vorhanden ist.
Sicht der Richter:
denn Firmen haben die Möglichkeit an ein professionelles Grafikstudio heranzutreten und können anschließend die Unkosten auch wieder von den Steuern absetzten.
Also:
wer ein Bild zusammenfiedeln und dieses auch später in einer Galerie ausstellen (wieder veröffentlichen) will, (egal ob privat oder offiziell) sollte eigentlich IMMER die Künstler der Originalwerke fragen, ob er das entsprechende Motiv auch verwenden darf
letztlich gilt in diesem Bereich immer noch der Grundsatz:
"FAIR GEHT VOR !"
hält man sich daran, kann einem nichts passieren
Mav
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Urheberrecht:
Die beiden wichtigsten Rechte des Urhebers sind das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungsrecht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht sorgt dafür, dass die persönliche Bindung zwischen Urheber und Werk geschützt wird. Er erhält hierdurch – unter anderem – das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Namensnennung und das Recht, gegen Entstellungen und sonstige Beeinträchtigungen seines Werkes vorzugehen. Zudem ist es grundsätzlich niemandem – auch nicht dem Inhaber von Nutzungsrechten am Werk – erlaubt, das Werk des Autors zu verändern. Das heißt, dass wenn ein Grafiker eine Illustration an einen Autraggeber verkauft hat, damit dieser sie etwa in einer Broschüre benutzen kann, der Auftraggeber nicht eigenmächtig diese Illustration verändern darf, ohne dass der Grafiker seine Erlaubnis erteilt.
In der Praxis ist es in den meisten Fällen selbstverständlich, dass sich ein Illustrator, Designer oder Grafiker mit den Auftraggebern darüber verständigt, ob ein Entwurf geändert wird oder nicht. Zwar kann der Gestalter das ablehnen. Aber wenn er kategorisch Änderungen ablehnt, die der Auftraggeber wünscht, wird der wohl den Entwurf kaum akzeptieren. Das hat allerdings nichts mit dem Urheberrechtsgesetz zu tun, sondern mit der Marktsituation. Nur sehr prominente Gestalter können es sich erlauben, jede Änderung an ihren Entwürfen abzulehnen
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Verwertungsrecht:
Das zweite entscheidende Recht ist das Verwertungsrecht: Der Urheber kann darüber bestimmen, ob sein Werk vervielfältigt oder auf eine andere Art genutzt werden darf. Er hat zudem das Recht, an jeder wirtschaftlich relevanten Nutzung seines Werkes angemessen finanziell beteiligt zu werden (so genannter Beteiligungsgrundsatz). Stimmt er einer Verwertung seines Werkes zu, schließt er in der Regel mit dem Auftraggeber einen Vertrag, mit dem er diesem gegen ein entsprechendes Honorar das Recht überträgt, das Werk in einer Zeitung oder in einem Buch abzudrucken, es für eine Website zu verwenden oder Ähnliches.
Dabei ist es sehr wichtig, genau zu definieren, was übertragen wird: Für welche Medien darf die Illustration genutzt werden, in welchem Umfang? Wenn der Vertragszweck zum Beispiel lediglich vorsieht, eine Illustration für eine Bedienungsanleitung zu verwenden, ist damit nicht automatisch vereinbart, dass sie im Internet veröffentlicht werden darf. Weiterhin sollte vereinbart werden, für welches Territorium das Werk genutzt werden darf. Zwar ist bei einem Webdesign klar, dass seine Verwendung nicht auf Deutschland beschränkt sein kann. Bei einem Buch oder einer Zeitschrift ist das aber sehr wohl möglich.
Weiterhin sollte der Gestalter vereinbaren, ob sein Werk bearbeitet oder verändert werden darf, und ob die Verwertung durch den Auftraggeber exklusiv erfolgt oder nicht. Wenn zum Beispiel Exklusivität vereinbart ist, darf der Schöpfer das Werk niemand anderem mehr zur Nutzung lizenzieren – und es sogar selbst nicht mehr verwenden (außer im Rahmen der gesetzlichen Schrankenbestimmungen). Ebenso wichtig ist zu entscheiden, ob der Auftraggeber die Nutzungsrechte an andere Lizenznehmer weiter übertragen darf. Darf er das, kann sich das der Urheber gesondert vergüten lassen.
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Bearbeitung versus freie Benutzung:
Beim Oberbegriff „Bearbeitung“ eines Bildes ist juristisch zu differenzieren und zwar zwischen der einfachen „Bearbeitung“ und der „freien Benutzung“. Der Unterschied besteht darin, wie weit sich das neue, bearbeitete Foto vom Original entfernt hat: Ist das Original noch deutlich erkennbar, liegt „nur“ eine Bearbeitung vor, § 23 UrhG. Das ist der Fall, wenn bspw. das abgebildete Objekt nur aus seinem ursprünglichen Hintergrund genommen wurde, ein andersfarbiger Hintergrund, Schatten hinzugefügt bzw. entfernt oder ein sogenanntes Softrandering vorgenommen wurde. Aufgrund des geringen Abstandes zum Original, muss bevor (!!) das veränderte Bild veröffentlicht oder ins Internet eingestellt wird, die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers am Original eingeholt werden. Das Gesetz ist ist diesbezüglich eindeutig:
§ 23 UrhG: „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.“
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Hingegen liegt eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG dann vor, wenn das fremde Werk nur als Anregung für das Schaffen des neuen Werkes benutzt wurde. Beide Werke haben einen deutlichen gestalterischen Abstand voneinander. Ob das der Fall ist, wird im Wege der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen, prägenden Merkmale des Erstwerkes mit dem Zweitwerk für jeden Einzelfall ermittelt werden. Als Richtlinie gilt: das fremde Bild darf bei einer freien Benutzung lediglich als Anregung dienen. Ist ein solcher ausreichender Abstand gegeben und stellt das neue Werk eine persönliche geistige Schöpfung dar, die über das allgemein Übliche hinausgeht, dann ist das neue Werk mit einem eigenen Urheberrecht geschützt. Es steht damit rechtlich selbständig neben dem Original. Derjenige, der ein das neue Foto, Logo oder sonstiges Werk geschaffen hat, erwirbt ein eigenes, umfassendes Urheberrecht gemäß § 24 UrhG:
„ Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“
Unwissenheit schützt vor Schadensersatz nicht
Die Voraussetzungen einer freien Benutzung gemäß § 24 UrhG liegen in den ganz überwiegenden Fällen, die bei eBay oder Internetshops zu finden sind, nicht vor. Leichte Veränderung eines Produktbildes des Konkurrenten oder des Herstellers lassen deren Rechte am Bildmaterial also keinesfalls erlöschen. Die Veränderung und anschließende Vervielfältigung und/ oder Nutzung im Internet können die Inhaber der Nutzungsrechte ebenfalls untersagen lassen. Und an die Prüfungs- und Erkundigungspflicht, bei der Verwendung von fremdem Bildmaterial, stellt die Rechtssprechung hohe Anforderungen. Auf ein richterliches Pardon braucht ein Gewerbetreibender auch mit einer Entschuldigung wie „Wir wussten nicht, dass die 13 Bilder, die wir in unserem Online-Shop eingestellt haben, von ihnen sind. Eine Rechtsverletzung haben wir nicht beabsichtigt.“ Nicht zu rechnen.
Zwar kann nach § 3 UrhG auch eine bloße Bearbeitung eines Fotos urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie hinreichend originell ist. Dabei bezieht sich das Schutzrecht allein auf die Veränderungen, nicht aber auf das Gesamtbild. Denn abgesehen von der bspw. geänderten Farbgebung oder Lichtreflexen stammt die gestalterische Grundlage des abgeänderten Fotos ja vom Fotografen des Originals. Unabhängig von diesem Urheberrecht auf die Veränderungen bestimmt § 23 UrhG aber, dass das neue Werk nur unter Zustimmung des Schöpfers des Erstwerkes veröffentlicht oder verwendet werden darf.
ich schätze das dürfte alle Fragen abgeklärt haben
Mav
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